Freitag, 6. Dezember 2013

UBA-Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren




http://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/rechtliche-grundlagen-empfehlungen-regelwerk/zugelassene-aufbereitungsstoffe


Die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 11 der Trinkwasserverordnung (2001) wird am Umweltbundesamt im Auftrag vom Bundesministerium für Gesundheit geführt.
Ist für die Entscheidung des Umweltbundesamtes nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt gemäß § 12 Absatz 1 TrinkwV 2001 auf Antrag befristete Ausnahmen PDF / 70 KB von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV 2001 genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt zu erwarten ist.
Aufbereitungsstoffe sollen nur aus zwingenden hygienischen oder technischen Gründen, stets nur im unbedingt notwendigen Ausmaß (Minimierungsgebot) und unter optimalen Bedingungen dem Trinkwasser bei der Aufbereitung hinzugefügt werden. Dieses geschieht unter der breiten Beteiligung der zuständigen Stellen in den Behörden sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.
Bis zur 16. Änderung wurde die Liste rechtlich verbindlich in der Zeitschrift "Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz" veröffentlicht. Der Springer Science and Business Media Verlag hat der Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes zugestimmt. Weiter unten finden sich die bisherigen Bekanntmachungen zur Änderung der Liste.


alte Änderungsmitteilungen






http://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2001/BJNR095910001.html

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die
1.
Reinheit,
2.
Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3.
zulässige Zugabe,
4.
zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5.
sonstigen Einsatzbedingungen.
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht. Es gilt die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung 2001 in der Fassung der 17. Änderung, Stand November 2012.
(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:
1.
für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
2.
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern;
3.
in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.
(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die
1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.
(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.
(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.
(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser, dem entgegen Absatz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.

Die Trinkwasserverordnung soll die Qualität des Wassers schützen und verbessern.

http://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/rechtliche-grundlagen-empfehlungen-regelwerk

Die Trinkwasserverordnung soll die Qualität des Wassers schützen und verbessern. Sie basiert auf dem deutschen Infektionsschutz-Gesetz und der EG-Trinkwasserrichtlinie.
Das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen″ – kurz Infektionsschutz-Gesetz (IfSG) – ist die gesetzliche Grundlage zur Sicherung und Überwachung der Qualität des Trinkwassers.
Die Qualität des Trinkwassers wird in Hinblick auf die menschliche Gesundheit definiert (IfSG Paragraph 37 Abschnitt 1): „Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist."
Die Gesundheitsämter haben die gesetzliche Pflicht, Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen regelmäßig zu überwachen. Für die Trinkwasserqualität sind die Bundesländern und ihre Behörden verantwortlich.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Zustimmung des Bundesrates die Trinkwasserverordnung herausgegeben. Dazu war das Bundesministerium durch Paragraf 38 des IfSG ermächtigt. Die „Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung, TrinkwV 2001)” legt die wichtigsten Punkte fest:
  • die Beschaffenheit des Trinkwassers,
  • die Aufbereitung des Wassers,
  • die Pflichten der Wasserversorger sowie
  • die Überwachung des Trinkwassers.
Die Trinkwasserverordnung setzt die EG-Richtlinie zur Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Richtlinie 98/83/EG) in nationales Recht um. Die Trinkwasserverordnung ist damit eine Regelung, die im Grundsatz europaweit gültig ist. Teilweise enthält sie aber strengere Vorgaben als das europäische Recht. Diese sind notwendig und zulässig, um national bewährte und für den Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger wichtige Regelungen zu treffen.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 13. Dezember 2012 die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012 verkündet (BGBl. I S. 2562). Seit dem 14. Dezember 2012 gilt ausschließlich die Trinkwasserverordnung in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2012.
Ein wesentlicher Kernpunkt der Trinkwasserverordnung ist ihr Bezug zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Sie umfassen nationale (z. B. DINDVGWVDI) und internationale (z. B. CENISO) Normen zur fachgerechten Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser. Diese werden im Trinkwassersektor allgemein akzeptiert und verwendet. Wenn Anwender oder Anwenderinnen diese detaillierten technischen Vorschriften und Hinweise nachweisbar beachten, stellen sie sicher, dass das beim Verbraucher ankommende Trinkwasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung genügt.

Donnerstag, 5. Dezember 2013

Bleigrenzwert im Trinkwasser: Strenger Wert gilt ab 1. Dezember 2013

http://www.wuerzburg.ihk.de/innovation-und-umwelt/news/artikel/bleigrenzwert-im-trinkwasser-strenger-wert-gilt-ab-1-dezember-2013.html

Bleigrenzwert im Trinkwasser: Strenger Wert gilt ab 1. Dezember 2013

Am 01.12.2013 wird ein neuer Grenzwert für Blei im Trinkwasser in Kraft treten, worauf das BMU hingewiesen hat. Die stufenweise Herabsetzung des Bleigehalts durch die Trinkwasserverordnung ist damit am „Ziel“ angelangt, faktisch den Austausch von Bleirohren zu erzwingen. Sollten nach dem 01.12.2013 noch Bleileitungen installiert sein, müssen Versorger bzw. Hauseigentümer darüber informieren.
Ab dem 1. Dezember 2013 dürfen pro Liter Wasser nicht mehr als 0,010 mg Blei im Trinkwasser enthalten sein. Grundlage hierfür ist die Trinkwasserverordnung, die 2003 in Kraft trat und u. a. eine stufenweise Herabsetzung des Bleigehalts im Trinkwasser vorsah.
Faktisch führt dies zu der Verpflichtung, bleihaltige Rohre in der Trinkwasserversorgung auszutauschen. Denn die Werte in Bleileitungen seien in der Regel höher, so BMU und UBA in einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 18. November 2013 (Anlage).
Mit dem Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung 2003 wurde eine 10-jährige Übergangsfrist für den Austausch bleihaltiger Rohre in Gang gesetzt, die nun ausläuft. Betroffen davon sind in erster Linie Gebäude, die vor 1970 errichtet worden sind. Für die Hausanschlussleitungen sind in der Regel die Wasserversorger verantwortlich, für die Trinkwasserinstallation innerhalb von Gebäuden die Hauseigentümer.
Das BMU weist auf die ab 01.12.2013 geltende Informationspflicht hin: Sollten als Hausanschlussleitungen oder im Gebäude noch Bleirohre vorhanden sein, müssen die betroffenen Verbraucher ab dem 01.12.2013 hierüber schriftlich oder per Aushang informiert werden und zwar auch dann, wenn der Blei-Grenzwert nicht überschritten wird.
Mehr Informationen hierzu sind in der beigefügten Pressemitteilung von BMU und UBA enthalten sowie auf der Homepage des UBA unter diesem Link erhältlich.
(Quelle: DIHK)

Deutsche Trinkwasserverordnung

http://www.dvgw.de/463.html

Logo des DVGW



Trinkwasserverordnung

Nicht amtlicher Volltext der Trinkwasserverordnung vom 13.12.2012
Dieser Volltext entspricht der Neufassung der Trinkwasserverordnung vom 07.08.2013.

Volltext zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) veröffentlicht

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung ist am 13. Oktober 2012 veröffentlicht worden und am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten.
Der Volltext zu dieser Änderungsverordnung ist am 7. August 2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Mitglieder können den amtlichen Volltext der Trinkwasserverordnung vom 7. August 2013  herunterzuladen (s. Kasten rechts).

Informationen des DVGW zur Trinkwasserverordnung

Liste gemäß § 11 Trinkwasserver­ordnung 2001

Zur Aufbereitung von Wasser zu Trinkwasser im Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung dürfen nur Stoffe eingesetzt werden, die in der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 11 der Trinkwasserverordnung (2001) aufgeführt sind. Die Liste wird am Umweltbundesamt im Auftrag vom Bundesministerium für Gesundheit unter der breiten Beteiligung der zuständigen Stellen in den Behörden sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände geführt.
Die Trinkwasserverordnung enthält in ihrer zurzeit gültigen Form (Stand: Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2011, BGBl. I Seite 2370, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist) einen festen Verweis auf die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung 2001 in der Fassung der 17. Änderung, Stand November 2012.
Unabhängig von dem festen Verweis in der Trinkwasserverordnung aktualisiert das Umweltbundesamt die Liste regelmäßig.
Die 17. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001 Stand: November 2012, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 30.11.2012 B6 ist die zuletzt veröffentlichte Version.
Die bisherigen Fassungen der Liste können von der Internetseite des Umweltbundesamtes heruntergeladen werden: http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/trinkwasser/trinkwasseraufbereitung-stoffliste.htm
Ist für die Entscheidung des Umweltbundesamtes nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens („erweiterte Wirksamkeitsprüfung“, „allgemeine Erprobung“) erforderlich, so kann das Umweltbundesamt gemäß § 12 Absatz 1 TrinkwV 2001 auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV 2001 genehmigen.

Grundsätzliche Anforderungen an Mittel und Verfahren zur chemischen Desinfektion von Trinkwasser

Erklärung des DVGW-Technischen Komitees " Wasseraufbereitungsverfahren" und des DVGW-Projektkreises "Desinfektion"
 Anforderungen (PDF, 76 KB)



Der DVGW hat nach bestem Wissen und Gewissen die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung in eine Volltextversion überführt, kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Es gilt in jedem Fall die gedruckte Fassung im Bundesgesetzblatt.

Es folgt der nicht amtliche Volltext der Verordnung:

Zweite Verordnung  zur Änderung der Trinkwasserverordnung#vom 5.Dezember 2012

Auf Grund des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt durch Artikel 13 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1

Änderung der Trinkwasserverordnung

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)*

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck der Verordnung

Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.

§ 2
Anwendungsbereich

(1)

Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für
  1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral  und Tafelwasserverordnung,
  2. Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,
  3. Schwimm- und Badebeckenwasser,
  4. Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten befindet, die

    a) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind und

    b) mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgerüstet sein müssen,

und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet.

(2)

Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert werden können, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.

§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung
  1.   ist  "Trinkwasser" für jeden Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen oder verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,

    a)  alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:

       aa) Körperpflege und  -reinigung,

       bb) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,

       cc) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen.

    b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern die zuständige Behörde auf Grund eines Ausnahmetatbestands nach § 18 Absatz 1 Satz 3 nichts Gegenteiliges festlegt;
  2. sind "Wasserversorgungsanlagen"
  3. a)     Anlagen einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird (zentrale Wasserwerke);

    b)    Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder c vorliegt (dezentrale kleine Wasserwerke);

    c)    Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden (Kleinanlagen zur Eigenversorgung);

    d)    Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere mobile Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate sowie der Trinkwasservorratsbehälter (Wasserspeicher), die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei an Bord betriebener Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen (mobile Versorgungsanlagen);

    e)    Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird (ständige Wasserverteilung);

    f)     Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die zeitweilig betrieben werden oder zeitweilig an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind (zeitweise Wasserverteilung);

  4. ist "Trinkwasser-Installation" die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von  Trinkwasser befinden;
  5. ist "Wasserversorgungsgebiet"
    ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;
  6. ist "Gesundheitsamt"
    die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
  7. ist "zuständige Behörde"
    die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;
  8. ist "Rohwasser"
    Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;
  9. sind "Aufbereitungsstoffe"
    alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann;
  10. ist "technischer Maßnahmenwert"
    ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;
  11. ist "gewerbliche Tätigkeit"
    die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
  12. ist "öffentliche Tätigkeit"
    die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis.
  13. ist "Großanlage zur Trinkwassererwärmung" eine Anlage mit
    a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
    b) einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung;
    Entsprechende Anlagen in Ein- oder Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

(2)

Die durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgelegten Werte, die einzuhalten sind, berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.

* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informaitonsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 3. November 1998 (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009) geändert worden ist.


Grundsätzliche Anforderungen an Desinfektionsmittel:







Ihre Ansprechpartnerin

Dr. Karin Gerhardy
Tel. +49 228 9188-653
Fax +49 228 9188-988

Exklusiv für Mitglieder

Neufassung des Volltexts der Trinkwasserverordnung (07.08.13)
vom 2. August 2013, Download

Archiv: TrinkwV
Die Informationen des DVGW zurnicht mehr gültigen TrinkwV 2001 und 2011 finden Sie im DVGW-Mitgliederbereich  im Archiv TrinkwV 2001 bzw. im Archiv TrinkwV 2011.