http://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/rechtliche-grundlagen-empfehlungen-regelwerk/zugelassene-aufbereitungsstoffe
Die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 11 der Trinkwasserverordnung (2001) wird am Umweltbundesamt im Auftrag vom Bundesministerium für Gesundheit geführt.
Ist für die Entscheidung des Umweltbundesamtes nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt gemäß § 12 Absatz 1 TrinkwV 2001 auf Antrag befristete Ausnahmen PDF / 70 KB von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV 2001 genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt zu erwarten ist.
Aufbereitungsstoffe sollen nur aus zwingenden hygienischen oder technischen Gründen, stets nur im unbedingt notwendigen Ausmaß (Minimierungsgebot) und unter optimalen Bedingungen dem Trinkwasser bei der Aufbereitung hinzugefügt werden. Dieses geschieht unter der breiten Beteiligung der zuständigen Stellen in den Behörden sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.
Aufbereitungsstoffe sollen nur aus zwingenden hygienischen oder technischen Gründen, stets nur im unbedingt notwendigen Ausmaß (Minimierungsgebot) und unter optimalen Bedingungen dem Trinkwasser bei der Aufbereitung hinzugefügt werden. Dieses geschieht unter der breiten Beteiligung der zuständigen Stellen in den Behörden sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.
Bis zur 16. Änderung wurde die Liste rechtlich verbindlich in der Zeitschrift "Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz" veröffentlicht. Der Springer Science and Business Media Verlag hat der Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes zugestimmt. Weiter unten finden sich die bisherigen Bekanntmachungen zur Änderung der Liste.
alte Änderungsmitteilungen
Chronologiche Reihenfolge, von neu zu alt
16. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren15. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren14. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren13. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren12. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren11. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren10. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren9. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren8. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren7. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren6. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren5. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren4. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren3. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren2. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren1. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und DesinfektionsverfahrenListe der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
http://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2001/BJNR095910001.html
(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die
- 1.
- Reinheit,
- 2.
- Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
- 3.
- zulässige Zugabe,
- 4.
- zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
- 5.
- sonstigen Einsatzbedingungen.
(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:
- 1.
- für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
- 2.
- für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern;
- 3.
- in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.
(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die
- 1.
- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
- 2.
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.
(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.
(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser, dem entgegen Absatz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.
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