http://www.dvgw.de/463.html
§ 1
§ 2
und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet.
§ 3
Nicht amtlicher Volltext der Trinkwasserverordnung vom 13.12.2012
Dieser Volltext entspricht der Neufassung der Trinkwasserverordnung vom 07.08.2013.
Volltext zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) veröffentlicht
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung ist am 13. Oktober 2012 veröffentlicht worden und am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten.
Der Volltext zu dieser Änderungsverordnung ist am 7. August 2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Mitglieder können den amtlichen Volltext der Trinkwasserverordnung vom 7. August 2013 herunterzuladen (s. Kasten rechts).
Der Volltext zu dieser Änderungsverordnung ist am 7. August 2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Mitglieder können den amtlichen Volltext der Trinkwasserverordnung vom 7. August 2013 herunterzuladen (s. Kasten rechts).
Informationen des DVGW zur Trinkwasserverordnung
Liste gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001
Zur Aufbereitung von Wasser zu Trinkwasser im Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung dürfen nur Stoffe eingesetzt werden, die in der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 11 der Trinkwasserverordnung (2001) aufgeführt sind. Die Liste wird am Umweltbundesamt im Auftrag vom Bundesministerium für Gesundheit unter der breiten Beteiligung der zuständigen Stellen in den Behörden sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände geführt.
Die Trinkwasserverordnung enthält in ihrer zurzeit gültigen Form (Stand: Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2011, BGBl. I Seite 2370, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist) einen festen Verweis auf die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung 2001 in der Fassung der 17. Änderung, Stand November 2012.
Unabhängig von dem festen Verweis in der Trinkwasserverordnung aktualisiert das Umweltbundesamt die Liste regelmäßig.
Die 17. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001 Stand: November 2012, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 30.11.2012 B6 ist die zuletzt veröffentlichte Version.
Die bisherigen Fassungen der Liste können von der Internetseite des Umweltbundesamtes heruntergeladen werden: http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/trinkwasser/trinkwasseraufbereitung-stoffliste.htm
Ist für die Entscheidung des Umweltbundesamtes nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens („erweiterte Wirksamkeitsprüfung“, „allgemeine Erprobung“) erforderlich, so kann das Umweltbundesamt gemäß § 12 Absatz 1 TrinkwV 2001 auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV 2001 genehmigen.
Grundsätzliche Anforderungen an Mittel und Verfahren zur chemischen Desinfektion von Trinkwasser
Erklärung des DVGW-Technischen Komitees " Wasseraufbereitungsverfahren" und des DVGW-Projektkreises "Desinfektion"
Anforderungen (PDF, 76 KB)
Anforderungen (PDF, 76 KB)
Der DVGW hat nach bestem Wissen und Gewissen die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung in eine Volltextversion überführt, kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Es gilt in jedem Fall die gedruckte Fassung im Bundesgesetzblatt.
Es folgt der nicht amtliche Volltext der Verordnung:
Auf Grund des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt durch Artikel 13 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Änderung der Trinkwasserverordnung
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)*
§ 1
Zweck der Verordnung
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.
§ 2
Anwendungsbereich
(1)
Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für
- natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral und Tafelwasserverordnung,
- Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,
- Schwimm- und Badebeckenwasser,
- Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten befindet, die
a) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind und
b) mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgerüstet sein müssen,
und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet.
(2)
Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert werden können, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
- ist "Trinkwasser" für jeden Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen oder verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
a) alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
aa) Körperpflege und -reinigung,
bb) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
cc) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen.
b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern die zuständige Behörde auf Grund eines Ausnahmetatbestands nach § 18 Absatz 1 Satz 3 nichts Gegenteiliges festlegt; - sind "Wasserversorgungsanlagen" a) Anlagen einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird (zentrale Wasserwerke);
- ist "Trinkwasser-Installation" die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;
- ist "Wasserversorgungsgebiet"
ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann; - ist "Gesundheitsamt"
die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde; - ist "zuständige Behörde"
die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde; - ist "Rohwasser"
Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll; - sind "Aufbereitungsstoffe"
alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann; - ist "technischer Maßnahmenwert"
ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden; - ist "gewerbliche Tätigkeit"
die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit; - ist "öffentliche Tätigkeit"
die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis. - ist "Großanlage zur Trinkwassererwärmung" eine Anlage mit
a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b) einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung;
Entsprechende Anlagen in Ein- oder Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
b) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder c vorliegt (dezentrale kleine Wasserwerke);
c) Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden (Kleinanlagen zur Eigenversorgung);
d) Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere mobile Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate sowie der Trinkwasservorratsbehälter (Wasserspeicher), die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei an Bord betriebener Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen (mobile Versorgungsanlagen);
e) Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird (ständige Wasserverteilung);
f) Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die zeitweilig betrieben werden oder zeitweilig an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind (zeitweise Wasserverteilung);
(2)
Die durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgelegten Werte, die einzuhalten sind, berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.
* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informaitonsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 3. November 1998 (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009) geändert worden ist.
Grundsätzliche Anforderungen an Desinfektionsmittel:
Die Informationen des DVGW zurnicht mehr gültigen TrinkwV 2001 und 2011 finden Sie im DVGW-Mitgliederbereich im Archiv TrinkwV 2001 bzw. im Archiv TrinkwV 2011.
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