Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)
vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Oktober 2013)
1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt:
- a.
- die Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, welche die Gesundheit gefährden können;
- b.
- den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln sicherzustellen;
- c.
- die Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen zu schützen.
Art. 3 Lebensmittel
1 Lebensmittel sind Nahrungs- und Genussmittel.2 Nahrungsmittel sind Erzeugnisse, die dem Aufbau oder dem Unterhalt des menschlichen Körpers dienen und nicht als Heilmittel angepriesen werden.3 Genussmittel sind alkoholische Getränke sowie Tabak und andere Raucherwaren.4 Zutaten sind Lebensmittel, die andern Lebensmitteln zugesetzt werden oder aus denen ein Lebensmittel zusammengesetzt ist, sowie Zusatzstoffe.1
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1725; BBl 1995 II 521).Art. 4 Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Fremdstoffe
1 Inhaltsstoffe sind Stoffe, die in einem bestimmten Lebensmittel natürlicherweise vorkommen.2 Zusatzstoffe sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen verwendet werden.3 Fremdstoffe sind unerwünschte Stoffe, die natürlicherweise nicht in ein Lebensmittel gehören (wie Rückstände, Verunreinigungen, mikrobielle Stoffwechselprodukte und radioaktive Nuklide).Art. 5 Gebrauchsgegenstände
Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände (Gebrauchsgegenstände) im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, die nicht als Heilmittel angepriesen werden und unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:1- a.
- Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden (z. B. Geräte, Geschirr oder Verpackungsmaterial);
- b.
- Körperpflegemittel und Kosmetika sowie Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen;
- c.
- Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände (z. B. Uhrenarmbänder, Perücken und Schmuck), die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen;
- d.
- Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind (z. B. Spielzeuge, Lernmaterialien, Mal- und Zeichenmaterialien);
- e.
- Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
- f.
- Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht andern Gesetzgebungen unterstellt sind.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3452).2. Kapitel: Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Grundsatz
1 Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände, die den Anforderungen dieses Gesetzes und seinen Ausführungsbestimmungen nicht entsprechen, insbesondere jene, die Grenz- oder Toleranzwerte überschreiten, dürfen nicht oder nur mit Auflagen verwendet oder an den Konsumenten abgegeben werden.2 Für Lebensmittel, die ausschliesslich für die Ausfuhr bestimmt sind, gelten die Regelungen des Bestimmungslandes, soweit der Bundesrat nichts anderes vorschreibt.Art. 7 Ausgangsprodukte
1 Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe und Trinkwasser müssen, soweit sie zum Herstellen von Lebensmitteln oder als Lebensmittel verwendet werden, so beschaffen sein, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben.2 Für die Beurteilung massgeblich sind:- a.
- bei Tieren: Fütterung und Pflege;
- b.
- bei Pflanzen: Anbau, Düngung und Pflanzenschutz;
- c.
- bei Mineralstoffen: Herstellung und Zusammensetzung;
- d.
- bei Trinkwasser: Zusammensetzung, mikrobiologischer Zustand und Aufbereitung.
3 Der Bundesrat kann andere Ausgangsprodukte zulassen. Er bestimmt die Tierarten, deren Fleisch als Lebensmittel verwendet werden darf.Art. 8 Zulässige Lebensmittel
1 Der Bundesrat legt die zulässigen Arten von Lebensmitteln fest, umschreibt sie und bestimmt die Sachbezeichnung; er kann die entsprechenden Anforderungen regeln.2 Die zuständige Bundesstelle kann Lebensmittel, die der Bundesrat noch nicht zugelassen hat, vorläufig bewilligen und eine Sachbezeichnung bestimmen.3 Sie veröffentlicht periodisch eine Liste der Lebensmittel, die durch Einzelbewilligung zugelassen wurden.4 Sachbezeichnungen müssen:- a.
- das Lebensmittel charakterisieren und sich dabei an seiner Beschaffenheit sowie an den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen orientieren;
- b.
- verständlich und unverwechselbar sein.
5 Die Sachbezeichnung von Surrogaten und Imitationsprodukten ist so festzulegen, dass eine klare Abgrenzung zum entsprechenden Naturprodukt sichergestellt ist.6 Der Bundesrat kann die Zulassung von Lebensmitteln regeln, die:- a.
- für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben; oder
- b.
- mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische Wirkungen angepriesen werden.1
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3452).Art. 9 Herstellungsverfahren
Der Bundesrat kann folgende Stoffe und Verfahren einschränken oder verbieten, wenn nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann:- a.1
- landwirtschaftliche Hilfsstoffe (Art. 158 und 159 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982), Tierarzneimittel und bestimmte landwirtschaftliche Produktionsverfahren;
- b.3
- physikalische, chemische, mikrobiologische oder gentechnische Verfahren zur Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen; er beachtet dabei auch die Anforderungen des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20034.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3033; BBl 1996 IV 1).
2 SR 910.1
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
4 SR 814.91Art. 10 Grenz- und Toleranzwerte
1 Lebensmittel dürfen Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Fremdstoffe und Mikroorganismen (wie Bakterien, Hefen, Schimmelpilze oder Viren) nur soweit enthalten, als dadurch die Gesundheit nicht gefährdet werden kann.2 Der Bundesrat bestimmt auf Grund einer toxikologischen oder einer epidemiologischen Beurteilung:- a.
- die zulässigen Zusatzstoffe für die einzelnen Lebensmittel sowie ihre Höchstmengen (Grenzwerte);
- b.
- die Höchstkonzentrationen (Grenzwerte) für Fremd- und Inhaltsstoffe;
- c.
- die Höchstmengen von Mikroorganismen (Grenzwerte).
3 Der Bundesrat kann:- a.
- die Höchstkonzentrationen und Höchstmengen nach Absatz 2 tiefer ansetzen, als dies der Schutz der Gesundheit zwingend erfordern würde, sofern dies technisch möglich ist (Toleranzwerte);
- b.
- die Verwendung von Zusatz- und Fremdstoffen sowie Organismen für Lebensmittel nach Absatz 1 ganz verbieten, wenn deren Verwendung für die Herstellung, Behandlung oder Lagerung technisch nicht notwendig ist oder eine geeignete Nachweismethode für sie fehlt.
Art. 111
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. März 2005 (AS2005 971; BBl 2004 1455 1465).Art. 12 Information der Öffentlichkeit
1 Der Bund sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über besondere Ereignisse, die für den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind, informiert wird. Er kann die Öffentlichkeit auch über ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind, informieren.2 Er kann die Öffentlichkeitsarbeit und die entsprechende Forschung anderer Institutionen unterstützen.2. Abschnitt: Gesundheit
Art. 13 Nahrungs- und Genussmittel
1 Nahrungsmittel dürfen bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden.2 Genussmittel dürfen bei ihrem üblichen Gebrauch und Genuss die Gesundheit nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden.3 Besonders beliebte und nur in kleinen Mengen genossene Nahrungsmittel können vom Bundesrat ausnahmsweise den Vorschriften über die Genussmittel nach Absatz 2 unterstellt werden.Art. 14 Gebrauchsgegenstände
1 Gebrauchsgegenstände dürfen bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden.2 Der Bundesrat kann zu diesem Zweck Anforderungen an Gebrauchsgegenstände und deren Beschriftung festlegen sowie die Verwendung bestimmter Stoffe einschränken oder verbieten.3. Abschnitt: Umgang mit Lebensmitteln
Art. 15 Hygiene
1 Wer Lebensmittel herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, muss dafür sorgen, dass diese:- a.
- sauber und geordnet gelagert werden;
- b.
- so gelagert, transportiert oder abgegeben werden, dass sie nicht von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder sonst wie nachteilig beeinflusst werden können;
- c.
- nur mit sauberen und in gutem Zustand gehaltenen Gefässen, Packmaterialien, Einrichtungen, Werkzeugen und dergleichen in unmittelbare oder mittelbare Berührung kommen;
- d.
- nur in Räumen gelagert oder in Fahrzeugen transportiert werden, die sauber, genügend gross und für eine geordnete Lagerung zweckmässig eingerichtet sind;
- e.
- soweit möglich nicht durch Schädlinge und Parasiten beeinträchtigt werden.
2 Personen, die Krankheitserreger ausscheiden, welche die Gesundheit der Konsumenten gefährden können, müssen im Umgang mit Lebensmitteln besondere Schutzmassnahmen einhalten.3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln.4 Wenn es zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich ist, kann der Bundesrat durch Verordnung für Personen, die Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgeben, Ausbildungsanforderungen aus dem Bereich der Hygiene vorsehen.1
1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2363;BBl 2005 465).Art. 16 Schlachtung
1 Tiere dürfen nur in bewilligten Schlachtanlagen geschlachtet werden.2 Der Bundesrat regelt:- a.
- die Ausnahmen für Wild, Fische und gelegentliche Schlachtungen;
- b.
- die Schlachtung kranker, krankheitsverdächtiger und verunfallter Tiere.
Art. 17 Schlachtanlagen
1 Schlachtanlagen müssen zweckmässig angelegt, genügend gross und leicht zu reinigen sein.2 Der Bundesrat bestimmt die Mindestgrösse sowie die erforderlichen Räume und Einrichtungen je nach Art und Umfang der Schlachtungen.
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. April 2008 (AS2008 785; BBl 2006 6337).Art. 17a1Bewilligungs- und Meldepflicht
1 Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, behandeln oder lagern, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons.2 Andere Betriebe, welche mit Lebensmitteln umgehen, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden.3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe:- a.
- die im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder
- b.
- in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 775; BBl 1999 6128). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 20066337).4. Abschnitt: Täuschung bei Lebensmitteln
Art. 18 Täuschungsverbot
1 Die angepriesene Beschaffenheit sowie alle andern Angaben über das Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen.2 Anpreisung, Aufmachung und Verpackung der Lebensmittel dürfen den Konsumenten nicht täuschen.3 Täuschend sind namentlich Angaben und Aufmachungen, die geeignet sind, beim Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Herkunft, besondere Wirkungen und Wert des Lebensmittels zu wecken.Art. 19 Nachahmung und Verwechslung
1 Lebensmittel dürfen nicht zur Täuschung nachgeahmt oder in täuschender Weise hergestellt, behandelt, abgegeben, gekennzeichnet oder angepriesen werden.2 Waren, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so gelagert, abgegeben, gekennzeichnet oder angepriesen werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können.5. Abschnitt: Angaben über Lebensmittel
Art. 20 Auskunftspflicht und Bezeichnung
1 Wer Lebensmittel abgibt, informiert Abnehmer auf Verlangen über ihre Herkunft (Produktionsland), ihre Sachbezeichnung und Zusammensetzung (Zutaten) sowie über die weiteren nach Artikel 21 vorgeschriebenen Angaben.12 Wer vorverpackte Lebensmittel abgibt, informiert auf der Packung über die Sachbezeichnung und Zusammensetzung in mengenmässig absteigender Reihenfolge.3 Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumenten nicht täuschen.4 Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne weiteres erkennbar ist.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1725; BBl 1995 II 521).Art. 21 Besondere Kennzeichnung
1 Der Bundesrat bestimmt, ob dem Konsumenten weitere Angaben, namentlich über Haltbarkeit, Aufbewahrungsart, Herkunft (Ort, Hersteller, Importeur oder Verkäufer), Produktionsart, Zubereitungsart, besondere Wirkungen, Warnaufschriften sowie Nährwert zu machen sind. Er kann besondere Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung fertig zubereiteter Speisen auf Menükarten.2 Er kann überdies Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung zum Schutz:- a.
- der Gesundheit, vor allem zum Schutz von besonders gesundheitsgefährdeten Menschen;
- b.
- vor Täuschung, vor allem für Bereiche, in denen Konsumenten auf Grund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können.
3 Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln, denen Stoffe zugesetzt worden sind, die als lebensnotwendig oder physiologisch nützlich erachtet werden (Vitamine, Spuren- und Mengenelemente).4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, denen die Lebensmittel entsprechen müssen, wenn sie mit dem Hinweis auf die spezifischen Anbauarten (insbesondere integrierter, biologischer Anbau) angepriesen werden; es kann sich um die Anerkennung privatrechtlicher Zulassungskriterien handeln.3. Kapitel: Lebensmittelkontrolle
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 22 Untersuchungsmethoden
1 Der Bundesrat gibt Empfehlungen darüber ab, wie Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik zu untersuchen und zu beurteilen sind.2 Er sorgt für eine gesonderte Veröffentlichung der Empfehlungen (Lebensmittelbuch).3 Er kann durch Verordnung einzelne Teile des Lebensmittelbuches, insbesondere die dort festgelegten Referenzmethoden, für verbindlich erklären.Art. 23 Selbstkontrolle
1 Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend der «Guten Herstellungspraxis» untersuchen oder untersuchen lassen.2 Die amtliche Kontrolle entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.2bis Wer feststellt, dass von ihm eingeführte, hergestellte, verarbeitete, behandelte oder abgegebene Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährden können, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht geschädigt werden. Befinden sich die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle der betreffenden Person, so muss diese unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde informieren und mit dieser zusammenarbeiten.13 Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall von einer Untersuchung abgesehen werden kann.4 Halter und Abnehmer von Schlachttieren müssen den amtlichen Tierarzt oder den amtlichen Fachassistenten informieren, wenn bei einem Tier Gesundheitsstörungen aufgetreten sind oder wenn ein Tier mit Arzneimitteln behandelt worden ist.2
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 775;BBl 1999 6128).Art. 23a1Rückverfolgbarkeit
1 Lebensmittel, der Lebensmittelherstellung dienende Tiere sowie alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in ein Lebensmittel verarbeitet werden, müssen über alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein.2 Es müssen Systeme und Verfahren eingerichtet werden, damit den Behörden auf deren Verlangen die nötigen Auskünfte erteilt werden können.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).2. Abschnitt: Durchführung der Kontrolle
Art. 24 Inspektion und Probenerhebung
1 Die Kontrollorgane überprüfen Lebensmittel, Zusatzstoffe, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe und landwirtschaftlich genutzte Böden sowie die hygienischen Verhältnisse; die Kontrolle erfolgt in der Regel stichprobenweise.2 Die Kontrollorgane können Proben erheben und nötigenfalls in Lieferscheine, Rezepturen und Kontrollunterlagen Einblick nehmen.3 Sie können im Rahmen ihrer Aufgabe während der üblichen Betriebszeit Grundstücke, Betriebe, Räume und Fahrzeuge betreten.Art. 25 Rechte und Pflichten der Hersteller und Händler
1 Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, abgibt, einführt oder ausführt, muss den Kontrollorganen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und die erforderlichen Auskünfte erteilen.2 Wer Tiere schlachtet, stellt die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zweckmässigen Räume, Einrichtungen und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung.3 Der Betroffene hat Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Kontrolle; die Mitteilung erfolgt an ihn oder seinen Vertreter am Ort der Kontrolle.4 Wird eine Probe nicht beanstandet, so kann der Eigentümer die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe wenigstens einen vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreicht.Art. 26 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1 Der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent untersucht nach der Schlachtung das Fleisch von:1- a.
- Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung;
- b.
- Wildtieren, die als Nutztiere gehalten werden, wenn sie in grossen Mengen geschlachtet werden.
2 Er entscheidet über die Verwendbarkeit des Fleisches.3 Der Bundesrat regelt:- a.
- das Verfahren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
- b.
- das Kontrollverfahren beim Geflügel.
4 Er kann vorsehen:- a.
- die Schlachttieruntersuchung;
- b.
- die Fleischuntersuchung für weitere Tierarten;
- c.
- Ausnahmen für die Jagd.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).Art. 26a1Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft
Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Lebensmittel tierischer Herkunft systematisch kontrolliert werden; er kann die Art der Durchführung und die Bescheinigung der Kontrollen regeln.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 775;BBl 1999 6128).Art. 27 Beanstandungen
1 Mit der Beanstandung stellen die Kontrollorgane fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind. Sie kann sich erstrecken auf:- a.
- Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände;
- b.
- die hygienischen Verhältnisse;
- c.
- Räume, Einrichtungen oder Fahrzeuge;
- d.
- Herstellungsverfahren;
- e.
- Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe oder landwirtschaftlich genutzte Böden.
2 Eine Beanstandung erfolgt insbesondere, wenn Grenz- oder Toleranzwerte überschritten sind.3 Die Kontrollorgane teilen die Beanstandung den Betroffenen schriftlich mit. Der Bundesrat kann für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung Ausnahmen vorsehen.4 Die Kontrollorgane beanstanden für die Ausfuhr bestimmte Waren, wenn diese:- a.
- offenkundig gesundheitsgefährdend sind;
- b.
- soweit erkennbar den Anforderungen des Bestimmungslandes nicht entsprechen.
5 Die Kontrollorgane können Waren, die offensichtlich gesundheitsgefährdend sind, bei der Durchfuhr beanstanden.3. Abschnitt: Massnahmen
Art. 28 Beanstandete Waren
1 Die Kontrollorgane entscheiden, ob die beanstandeten Waren:- a.
- mit oder ohne Auflagen verwertet werden dürfen;
- b.
- durch die Betroffenen beseitigt werden müssen;
- c.
- auf Kosten der Betroffenen eingezogen sowie unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden.
2 Die Kontrollorgane können die Betroffenen verpflichten, die Ursachen der Mängel abzuklären und die Kontrollorgane darüber zu informieren.3 Ist ein Grenzwert überschritten, so ordnen die Kontrollorgane die zum Schutz der Gesundheit erforderlichen Massnahmen an.4 Ist ein Toleranzwert überschritten und liegt keine Gesundheitsgefährdung vor, so kann die Ware mit oder ohne Auflagen der Kontrollorgane verwertet werden. Wenn die Auflagen wiederholt missachtet werden, können die Kontrollorgane die Beseitigung oder Einziehung anordnen.5 Bei der Einfuhr oder Ausfuhr können beanstandete Waren auch zurückgewiesen oder an die zuständige kantonale Lebensmittelkontrolle für weitere Abklärungen überwiesen werden.Art. 29 Andere Beanstandungen
1 Bei Beanstandungen von Herstellungsverfahren, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen oder der hygienischen Verhältnisse ordnen die Kontrollorgane die Behebung der Mängel an.2 Sie können Herstellungsverfahren, das Schlachten von Tieren oder die Benützung von Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Böden dauernd oder für eine bestimmte Zeit verbieten.3 Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittelbar und in erheblichem Masse, so kann die hiefür zuständige Vollzugsbehörde den Betrieb sofort schliessen.Art. 30 Vorsorgliche Massnahmen
1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen beanstandete Waren, wenn dies für den Schutz der Konsumenten erforderlich ist.2 Sie können die Waren auch im Falle eines begründeten Verdachts beschlagnahmen.3 Beschlagnahmte Waren können amtlich verwahrt werden.4 Beschlagnahmte Waren, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt.Art. 31 Anzeige und Verwarnung
4. Kapitel: Vollzug
1. Abschnitt: Bund
Art. 32 Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr und sorgt für die entsprechende Lebensmittelkontrolle. Der Bundesrat kann Vollzugsaufgaben an die Zollverwaltung übertragen.2 Der Bund kontrolliert die Einfuhr von Tierarzneimitteln, um die Produktion von Lebensmitteln zu verhindern, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen.3 Er kann bestimmte Kontrollen und den abschliessenden Entscheid der kantonalen Lebensmittelkontrolle überlassen.Art. 33 Einfuhrverbot
Das zuständige Departement kann die Einfuhr bestimmter gesundheitsgefährdender Waren verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt.Art. 34 Forschung und Ausbildung
Der Bund:- a.
- erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen;
- b.
- kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchführen;
- c.
- wirkt an der Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane mit.
Art. 35 Vollzug in der Armee
In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsorgane. Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeit.Art. 36 Aufsicht und Koordination
1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone und ihre Informationstätigkeit, soweit ein gesamtschweizerisches Interesse besteht.- a.
- die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und Untersuchungsergebnisse zu informieren;
- b.
- den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben;
- c.
- bei ausserordentlichen Verhältnissen bestimmte Vollzugsmassnahmen gegenüber den Kantonen anordnen.
4 Die zuständige Bundesstelle kann:- a.
- für die Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen Referenzlaboratorien bezeichnen;
- b.
- die Ringversuche der kantonalen Laboratorien koordinieren und unterstützen; sie kann mit den kantonalen Laboratorien auch eigene Ringversuche durchführen.2
5 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug dieses Gesetzes, des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20003, des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 und des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19665.6
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 775; BBl1999 6128).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).
3 SR 812.21
4 SR 910.1
5 SR 916.40
6 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3452).Art. 37 Ausführungsvorschriften des Bundesrates
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.2 Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf die in der Sache zuständigen Bundesämter übertragen.1
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 775; BBl1999 6128).Art. 38 Internationale Zusammenarbeit
1 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen internationale Empfehlungen und Aussenhandelsbeziehungen.2 Er kann im Rahmen dieses Gesetzes Normen über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände für anwendbar erklären, die von internationalen Organisationen empfohlen werden, sowie ausländische Prüfstellen und Zeugnisse anerkennen.3 Er kann im Rahmen der Befugnisse, die ihm dieses Gesetz erteilt, völkerrechtliche Verträge abschliessen.4 Die Bundesstellen arbeiten mit nationalen und internationalen Fachstellen und Institutionen zusammen. Sie nehmen die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten Aufgaben wahr; namentlich erstatten sie die notwendigen Meldungen, leisten Amtshilfe und beteiligen sich an amtlichen Inspektionen.1
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).2. Abschnitt: Kantone
Art. 39 Kantonale Vorschriften
Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und teilen sie den Bundesbehörden mit.Art. 40 Lebensmittelkontrolle
1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist, und sorgen für die Lebensmittelkontrolle im Inland.2 Sie setzen dazu einen Kantonschemiker, einen Kantonstierarzt sowie die notwendige Anzahl Lebensmittelinspektoren, Lebensmittelkontrolleure, amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten ein.13 Die Kantone regeln die Aufgaben dieser Kontrollorgane im Rahmen dieses Gesetzes; sie können weiteren Vollzugsbehörden besondere Kontrollaufgaben übertragen.4 Der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle in seinem Bereich. Er koordiniert die Tätigkeit der ihm unterstellten Laboratorien, Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure.5 Der Kantonstierarzt oder ein vom Kanton eingesetzter Tierarzt, der die Anforderungen erfüllt, leitet die Kontrollen im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung. Er koordiniert die Tätigkeit der ihm unterstellten amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten. Die Kantone können ihn überdies mit der Kontrolle der Verarbeitung des Fleisches beauftragen.26 Zur Untersuchung der Proben betreiben die Kantone hiefür spezialisierte Laboratorien. Die Kantone können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. Sie können auch geeignete private Laboratorien mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).Art. 41 Aus- und Weiterbildung
1 Die mit der Kontrolle betrauten Personen müssen die vom Bundesrat für die jeweiligen Funktionen festgelegten Anforderungen erfüllen.2 Die Kantone sorgen für ihre Aus- und Weiterbildung.Art. 41a1Prüfungskommissionen
1 Der Bundesrat ernennt Prüfungskommissionen, welche die Prüfungen der Personen durchführen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.22 Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfügung.3 Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen von Personen, die bestimmte Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen, an die Kantone delegieren.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2.8 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).3. Abschnitt: Besondere Vollzugsvorschriften
Art. 42 Schweigepflicht
Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen der Schweigepflicht.Art. 43 Öffentliche Warnung
1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass gesundheitsgefährdende Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumenten abgegeben worden sind, so informieren sie die Öffentlichkeit und empfehlen der Bevölkerung, wie sie sich verhalten soll.2 Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, die Hersteller, Importeure, Verteiler oder Verkäufer sowie die Konsumentenorganisationen an.3 Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so obliegen die Information und die Abgabe von Empfehlungen den Bundesbehörden.Art. 43a1Mitarbeit Dritter
1 Bund und Kantone können Dritten, namentlich Unternehmen und Organisationen, Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen übertragen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.2 Die Dritten müssen für ihre Tätigkeit:- a.
- nach Bundesrecht akkreditiert sein;
- b.
- von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
- c.
- durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.
3 Die zuständige Behörde umschreibt die Aufgaben und Befugnisse, die sie den Dritten überträgt. Diese können keine Massnahmen verfügen.4 Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes Gebühren in Rechnung zu stellen.5 Die Mitarbeit Dritter steht unter staatlicher Aufsicht. Die Dritten haben der Behörde über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung im Bereich der Mitwirkung Rechenschaft abzulegen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).5. Kapitel: Finanzierung
Art. 44 Aufgabenteilung
Bund und Kantone tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes.Art. 45 Gebühren
1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Lebensmittelkontrolle gebührenfrei.2 Gebühren werden erhoben für:- a.1
- die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit sie dem Zweck dieses Gesetzes dient;
- abis.2
- die Kontrollen von Zerlegebetrieben;
- b.
- Kontrollen, die von den Bundesbehörden durchgeführt werden;
- c.
- Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
- d.
- besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt worden sind und einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht;
- e.3
- Bewilligungen, einschliesslich Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen und Zerlegebetriebe; die übrigen Betriebsbewilligungen nach Artikel 17a Absatz 1 sind gebührenfrei.
3 Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Kontrolle durch Bundesbehörden fest und bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).6. Kapitel: Schlachtgewicht
7. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtsschutz
1. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 47 Vergehen
- a.
- Nahrungsmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden;
- b.
- Genussmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch und Genuss die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden;
- c.
- Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie bei ihrem bestimmungsgemässen oder üblicherweise zu erwartenden Gebrauch die Gesundheit gefährden;
- d.
- ...2
- e.
- gesundheitsgefährdende Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ein- oder ausführt.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.34 Die Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 23 Absatz 2bis kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.5
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. März 2005 (AS2005 971; BBl 2004 1455 1465).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).Art. 48 Übertretungen
- a.
- den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln zuwiderhandelt;
- b.
- bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;
- c.
- den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
- d.
- den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr von Tierarzneimitteln zuwiderhandelt;
- e.
- ohne Berechtigung Tiere ausserhalb von bewilligten Schlachtanlagen schlachtet;
- f.
- Lebensmittel, Zusatzstoffe, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Kontrollorgane entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert;
- g.
- Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen;
- h.
- über Lebensmittel falsche oder täuschende Angaben macht;
- i.
- die vorgeschriebene Meldung an die Kontrollorgane über Gesundheitsstörungen und Behandlungen von Tieren vor der Schlachtung unterlässt;
- k.
- vorgeschriebene Angaben über Lebensmittel weglässt oder unrichtig wiedergibt;
- l.
- den auf dieses Gesetz gestützten Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke oder Tabak und andere Raucherwaren zuwiderhandelt;
- m.
- den Vorschriften über die Ermittlung des Schlachtgewichts zuwiderhandelt;
- n. 2
- den Vorschriften über die Bewilligungs- und Meldepflicht nach Artikel 17a, die Selbstkontrolle nach Artikel 23 Absatz 1, die Informationspflicht nach Artikel 23 Absatz 2bis Buchstabe a oder die Rückverfolgbarkeit nach Artikel 23a zuwiderhandelt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.3 In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785;BBl 2006 6337).Art. 49 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, Urkundenfälschung
Die Artikel 6, 7 und 15 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19741 gelten im Bereich des Lebensmittelrechts auch für die kantonalen Behörden.
Art. 50 Strafverfolgung
1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Widerhandlungen. Das für die Aufsicht des Bundes zuständige Bundesamt kann die kantonalen Behörden verpflichten, eine Untersuchung einzuleiten.2 Die Zollverwaltung verfolgt und beurteilt Widerhandlungen gegen die auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr.13 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die Zollverwaltung zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 20122 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20053, das Zollgesetz vom 18. März 20054, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19665, das Jagdgesetz vom 20. Juni 19866 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 19917 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.84 Die Kantone verleihen den Vollzugsorganen der Lebensmittelkontrolle die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.
1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3095; BBl 2011 6985).
2 SR 453
3 SR 455
4 SR 631.0
5 SR 916.40
6 SR 922.0
7 SR 923.0
8 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3095; BBl 2011 6985).Art. 51 Verfahrenskosten
Der Verurteilte trägt die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten des Verwaltungsverfahrens.2. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 52 Einspracheverfahren
Verfügungen über Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes können bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten werden.Art. 53 Kantonales Beschwerdeverfahren
1 Die Kantone regeln das Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach kantonalem Recht im Rahmen dieses Gesetzes.2 Sie setzen eine Beschwerdeinstanz ein, die Verfügungen, einschliesslich des Ermessens ihrer Vollzugsorgane, nach diesem Gesetz überprüfen kann.Art. 541Bundesrechtspflege
Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richten sich das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 94 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).Art. 55 Fristen
1 Die Einsprachefrist beträgt fünf Tage.2 Für Beschwerden gegen Verfügungen über Massnahmen im Rahmen der Lebensmittelkontrolle beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 24 und 28-30).3 Für Beschwerden gegen Verfügungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art. 26, 28 und 30) beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage.Art. 56 Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen
1 Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.2 Wird der Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt, so kann die verfügende Behörde oder die Beschwerdeinstanz vorsorgliche Massnahmen treffen.Art. 57 Haftung
Die Körperschaft haftet für den Schaden, wenn ihre Behörde beim Vollzug dieses Gesetzes widerrechtlich:- a.
- einen Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen getroffen hat (Art. 30 und 56);
- b.
- eine unangemessene Massnahme getroffen oder einen Entscheid verweigert hat (Art. 28 und 29);
- c.
- die aufschiebende Wirkung entzogen hat;
- d.
- einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht oder verspätet entsprochen hat.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:- a.
- das Bundesgesetz vom 8. Dezember 19051 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
- b.
- das Bundesgesetz vom 24. Juni 19102 betreffend das Absinthverbot;
- c.
- das Bundesgesetz vom 7. März 19123 betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost.
Art. 59 Änderung bisherigen Rechts
Art. 60 Übergangsbestimmung
Bis zum Erlass besonderer Bestimmungen über Werbebeschränkungen in diesem Gesetz kann der Bundesrat die Werbung für alkoholische Getränke und für Tabak, welche sich speziell an die Jugend richtet, einschränken. Vorbehalten bleiben die Werbebeschränkungen nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 19911 über Radio und Fernsehen.
Art. 61 Referendum und Inkrafttreten
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 19954
1 [BS 1 3; AS 1985 659]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 97 Abs. 1, 105, 118 Abs. 2 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
3 BBl 1989 I 893
4 BRB vom 1. März 1995
Stand am 1. Oktober 2013Zusätzliche Informationen
Dieser Text ist in Kraft.Abkürzung LMG Beschluss 9. Oktober 1992 Inkrafttreten 1. Juli 1995 Quelle AS 1995 1469 Chronologie Chronologie Änderungen Änderungen Zitate Zitate
Revisionen
01.07.1995
Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)
01.07.1909 - 01.07.1995
Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (BS 4 459)
20.06.2014
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 07.01.2017
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